Die eindeutigste Bezeichnung für eine:n Erb:in, der/die allein und ohne Einschränkung erben soll, ist „alleinige:r Vollerb:in“.
Bestehen Pflichtteilsansprüche, wurden Vermächtnisse angeordnet oder bestehen sonstige Nachlassverbindlichkeiten, muss der/die alleinige Vollerb:in diese erfüllen.
Die Formulierung „Vollerb:in“ macht deutlich, dass der/die Erb:in unbeschrankt erbt und keine Vorerb:in oder Nacherb:in sein soll.
Ein notariell beurkundetes Testament und einen Erbvertrag gibt der/die beurkundende Notar:in in amtliche Verwahrung.
Ein handschriftliches Testament können Sie selbst beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung geben. Dazu geben Sie Ihr handgeschriebenes Originaltestament unter Vorlage Ihres Personalausweises und Ihrer Geburtsurkunde beim Nachlassgericht ab. Bei einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament ist neben der Vorlage von Personalausweis und Geburtsurkunde beider Ehe-/ eingetragener Lebenspartner:innen auch die Vorlage der Heirats- / Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
Für die amtliche Verwahrung eines Testaments / Erbvertrags ist wohnsitzunabhängig jedes Nachlassgericht in Deutschland zuständig. Vor der Abgabe des Originaltestaments beim Nachlassgericht sollten Sie sich eine Kopie für Ihre eigenen Unterlagen machen. Nach der Abgabe des Originaltestaments beim Nachlassgericht veranlasst das Gericht die Versendung eines Hinterlegungsscheins an den/die Testierenden und die Registrierung der Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister.
Gegen Vorlage des Hinterlegungsscheins samt Personalausweis durch den/die Testierende kann ein Testament / Erbvertrag wieder aus der Verwahrung herausgenommen werden. Nach dem Tod des/der Testierenden ist eine Herausnahme aus der Verwahrung ausgeschlossen.
Die amtliche Verwahrung hat den Vorteil, dass Ihr Testament / Ihr Erbvertrag nach Ihrem Tod nicht übersehen werden oder abhandenkommen kann, sondern sicher vom zuständigen Nachlassgericht allen Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird. Das Nachlassgericht erfährt durch die Ausstellung der Sterbeurkunde vom Tod des Testierenden. Im Zuge der Testamentseröffnung versendet das Nachlassgericht eine Kopie des Testaments / Erbvertrags an die nach dem Gesetz vorgesehe:n Erb:in und die im Testament / Erbvertrag als Erb:in oder mit einem Vermächtnis Bedachten.
Die amtliche Verwahrung ist der sicherste Weg, damit ein Testament / Erbvertrag nach dem Tod des/der Testierenden eröffnet wird und zur Umsetzung kommt. Die Kosten liegen bei einem Einzeltestament bei knapp 100 €, bei einem gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag bei knapp 200 €.
Ein Schließfach oder Safe/Tresor ist kein sinnvoller Aufbewahrungsort für ein Testament, da zugriffsberechtigt nach dem Tod des/der Testierend:in sein/ihr Erb:in ist, dessen Identität sich erst aus dem Inhalt des Testaments ergibt.
Die Begünstigung einer Person oder Organisation in einem Testament oder Erbvertrag als Erb:in oder mit einem Vermächtnis, kann mit einer besonderen Verpflichtung verbunden werden. Diese besondere Verpflichtung nennt man Auflage.
Individuelle Wünsche zur Grabpflege, besondere Regelungen zu einem Haustier können z.B. zum Gegenstand einer Auflage gemacht werden.
Es sollte klargestellt werden, ob sich eine Regelung in einem Testament oder Erbvertrag zum Bankvermögen auf das Guthaben auf Nachlasskonten oder auch auf den Inhalt dort unterhaltener Schließfächer bezieht.
Regelungen zur Bestattung sind außerhalb eines Testaments oder Erbvertrags zu treffen, da die Bearbeitung eines Testaments / Erbvertrags durch das Nachlassgericht nicht schnell genug erfolgt.
Der/die Erb:in hat nach § 1968 BGB die Bestattungskosten zu zahlen.
= eingetragener Verein. Siehe unter Rechtsform.
Als Ehegattentestament wird ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartner:innen bezeichnet.
Ein Einzeltestament ist ein Schriftstück, mit dem allein eine Person abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegt, wie sie ihren Nachlass verteilt und wer sich als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Demgegenüber treffen in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag zwei oder mehr Personen entsprechende Regelungen.
Bei einem Testament ist darauf zu achten, dass das Gewollte ausreichend präzise formuliert und die erforderliche Form gewahrt wird. Grenzen für die Testamentsgestaltung ergeben sich in Einzelfällen aus einer fehlenden Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht.
Mit dem Tod eines Menschen rückt der/die Erb:in automatisch in dessen Rechtsstellung ein und übernimmt dessen gesamte Rechte und Pflichten. Der/die Erb:in wird unmittelbar Eigentümer:in und Besitzer:in der gesamten Habe, Inhaber:in von Bankkonten, Schuldner:in aus Darlehensverträgen der verstorbenen Person u.s.w.
Der/die Erb:in haftet für alle Nachlassverbindlichkeiten. Außerdem trägt der/die Erb:in nach dem Gesetz die gesamte Nachlassverantwortung, d.h. der/die Erb:in hat die Aufgaben, sich um alle Angelegenheiten des Nachlasses zu kümmern - also um Haushaltsauflösung, Vertragsangelegenheiten, Erfüllung von Vermächtnissen, Bankangelegenheiten u.s.w.
Ein:e nach dem Gesetz mit Kosten verbundene:r Testamentsvollstrecker:in ist grundsätzlich entbehrlich. Ein:e Testamentsvollstrecker:in ist nur dann erforderlich, wenn sich der/die Erb:in nicht selbst um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Wer Erb:in wird, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln. Wichtig ist, dass in einem Testament / Erbvertrag klar unterschieden wird, wer Erb:in wird und wer aus dem Nachlass ein Vermächtnis erhalten soll.
Alle teilnehmenden Organisationen des Nachlass-Portals können sich zuverlässig und kompetent als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern, sodass es keiner gesonderten Testamentsvollstreckung bedarf.
Gibt es mehrere Erb:innen, heißt jede:r einzelne Miterb:in. Alle Miterb:innen zusammen bilden eine Erbengemeinschaft.
Miterb:innen sind nach Quoten am Nachlass beteiligt, die Summe ihrer Quoten beträgt 100 %.
Eine Erbengemeinschaft ist für die Verteilung des Nachlasses und die Erledigung von Nachlassangelegenheiten grundsätzlich auf Einigkeit oder Stimmenmehrheit angewiesen und daher eher streitanfällig.
Sollen in einem Testament / Erbvertrag mehrere Personen begünstigt werden, bietet es sich häufig an, eine Person zum/zur Alleinerb:in zu bestimmen, die jedoch nicht alles behalten soll, sondern Teile aus dem Nachlass an Vermächtnisnehmer:in abgibt. Der/die Alleinerb:in trägt dann allein die Verantwortung für den Nachlass und kümmert sich um alle Nachlassangelegenheiten.
Erbfall ist der juristische Begriff für den Tod einer Person als Zeitpunkt, in dem die gesetzliche Erbfolge eintritt oder ein Testament / Erbvertrag Wirksamkeit entfaltet.
Der/die Erblasser:in ist die verstorbene Person, um dessen Nachlass es geht.
Mit einem Erbschein weist ein:e Erb:in im Rechtsverkehr, z.B. gegenüber dem für eine Nachlassimmobilie zuständigen Grundbuchamt oder der kontoführenden Bank eines Nachlasskontos, seine/ihre Berechtigung nach.
Im Fall einer Erbengemeinschaft werden in einem Erbschein auch die Quoten der einzelnen Miterb:innen ausgewiesen.
Einen Erbschein erteilt das Nachlassgericht auf Antrag einer/eines (Mit-)Erb:in.
Ein Erbvertrag ist wie ein Testament ein Schriftstück, mit dem Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen können, wie Sie Ihren Nachlass verteilen und wer sich als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Grenzen für die Regelungsfreiheit ergeben sich in Einzelfällen aus einer fehlenden Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht. Außerdem setzt ein Erbvertrag Testierfähigkeit voraus.
Ein Erbvertrag bezieht sich – anders als ein Einzeltestament – zwingend auf die Regelung des Nachlasses von zwei oder mehr Personen und bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Ein Erbvertrag kann Regelungen für den „ersten Erbfall“ (= Versterben des/der ersten Vertragspartner:in) und für den „zweiten Erbfall“ (= Versterben des/der zweiten Vertragspartner:in) beinhalten. Der juristische Begriff für den/die Erb:in im zweiten Erbfall ist „Schlusserb:in“.
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen errichten. Einen Erbvertrag können auch Personen schließen, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament unterscheiden sich in ihrer Bindungswirkung und den Formanforderungen. Zur Bindungswirkung eines Erbvertrags sollten sich die Vertragsschließenden unbedingt beraten lassen.
Ersatzbegünstigte:r ist ein:e Ersatzerb:in oder ein:e Ersatzvermächtnisnehmer:in / Ersatzvermächtnisbegünstigte:r.
Wenn der/die „eigentliche“ Erb:in ausfällt (z.B. Vorversterben, Ausschlagung), wird der/die Ersatzerb:in Erb:in. Eine solche ersatzweise Regelung ist grundsätzlich sinnvoll.
Etwas anderes ist die Bestimmung eines/einer Vorerb:in und Nacherb:in.
Wenn der/die in einem Testament / Erbvertrag bestimmte Vermächtnisnehmer:in / Vermächtnisbegünstigte:r ausfällt (z.B. Vorversterben, Ausschlagung), wird der/die Ersatzvermächtnisnehmer:in / Ersatzvermächtnisbegünstigte:r begünstigt. Es ist grundsätzlich sinnvoll, in einem Testament / Erbvertrag klarzustellen, was ersatzweise gelten soll.
Etwas anderes ist die Bestimmung eines/einer Vorvermächtnisnehmer:in und Nachvermächtnisnehmer:in.
Für ein Testament gibt es nach deutschem Recht zwei mögliche Formen: das handschriftliche (= „privatschriftliche“) und das notariell beurkundete (= „öffentliche“) Testament. Beide Formen sind gleichwertig. Das gilt auch bei Immobilienvermögen und großen Vermögen.
Ein handschriftliches Testament kann durch ein notariell beurkundetes Änderungs- oder Widerrufstestament geändert oder widerrufen werden und umgekehrt.
Ein Erbvertrag bedarf demgegenüber zwingend der notariellen Beurkundung.
Für ein handschriftliches Testament ist es erforderlich, dass der gesamte Testamentstext mit der eigenen Hand geschrieben und unterhalb des Textendes unterschrieben wird. Bezugnahmen auf nicht handgeschriebene Anlagen sind nicht möglich. Neben der Unterschrift sollten Ort und Datum angegeben werden.
Bei einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament muss der gesamte Testamentstext von einem:r Partner:in mit der Hand geschrieben und unterhalb des Textendes von beiden unterschrieben werden.
Bei einer notariellen Beurkundung nach § 2232 Satz 1 Alt. 1 BGB erfragt ein:e Notar:in die Regelungswünsche zu einem Testament / Erbvertrag in einem Gespräch, berät, entwirft und übersendet einen ersten Text, den er noch einmal mit dem/der Testierenden bespricht. Die finale Fassung des Testaments / Erbvertrags wird von dem/der Notar:in in einem Beurkundungstermin vorgelesen und unterhalb des Textendes von dem/der Notar:in und dem/der Testierenden unterschrieben.
Der/die beurkundende Notar:in kann von dem/der Testierenden frei gewählt werden. Hinsichtlich der Kosten sind alle Notar:innen – anders als Rechtsanwält:innen – gleichermaßen an eine gesetzliche Gebührentabelle gebunden. Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Wert des Vermögens des/der Testierenden. Grundsätzliche gilt: Für Einzeltestamente entsteht eine einfache Gebühr, für ein gemeinschaftliches Testament und einen Erbvertrag die doppelte Gebühr. Die Gebührentabelle finden Sie z.B. HIER. Zu den vollständigen Kosten im konkreten Einzelfall gibt Ihnen ein:e Notar:in im Vorfeld kostenlos Auskunft.
Auch zu einem handschriftlichen Testament sollten Sie sich juristisch beraten lassen, damit es treffend formuliert ist und an alles gedacht wurde. Alle teilnehmenden Organisationen des Nachlass-Portals verfügen über ein juristisches Netzwerk und bieten Testamentsspender:innen entsprechende Möglichkeiten der Unterstützung an.
Die Angaben aus der Geburtsurkunde identifizieren eine Person eindeutig und werden daher bei der amtlichen Verwahrung eines Testaments / Erbvertrag für die Identifikation genutzt.
Sollte man keine Geburtsurkunde zur Vorlage beim Nachlassgericht für die amtliche Verwahrung zur Hand haben, kann man die Ausstellung einer neuen Urkunde bei dem Standesamt seines Geburtsortes beantragen. Die Beantragung ist in aller Regel auch online möglich und die Bearbeitung erfolgt überwiegend sehr kurzfristig.
Ein gemeinschaftliches Testament ist ein Schriftstück, mit dem Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:innen gemeinsam abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen können, wie sie ihren Nachlass verteilen und wer sich als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Entscheidend ist, dass das Gewollte ausreichend präzise formuliert und die erforderliche Form gewahrt wird. Grenzen für die Testamentsgestaltung ergeben sich in Einzelfällen aus einer fehlenden Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht. Außerdem setzt ein Testament Testierfähigkeit voraus.
Ein gemeinschaftliches Testament kann Regelungen für den „ersten Erbfall“ (= Versterben des/der ersten Partner:in) und für den „zweiten Erbfall“ (= Versterben des/der zweiten Partner:in) beinhalten. Der juristische Begriff für den/die Erb:in im zweiten Erbfall ist „Schlusserb:in“.
Setzten sich Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:innen für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerb:innen ein und regeln außerdem eine Erb:inneneinsetzung für den zweiten Erbfall, spricht man von einem Berliner Testament.
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:innen zusammen errichten. Personen, die nicht verheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und gemeinsame Regelungen zu ihrem Nachlass treffen wollen, können einen Erbvertrag abschließen.
Zur Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments sollten Sie sich unbedingt beraten lassen.
Ohne abweichendes Testament und abweichenden Erbvertrag bestimmt das Gesetz / die gesetzliche Erbfolge, wer als gesetzliche:r Erb:in am Nachlass der verstorbenen Person teilhat und sich um alle Nachlassangelegenheiten kümmert.
Nach der gesetzlichen Erb:innenfolge erben grundsätzlich Ehepartner:innen / eingetragene Lebenspartner:innen und die nächsten Verwandten – also Kinder, ersatzweise Enkelkinder und weiter ersatzweise Eltern und Geschwister, Nichten und Neffen etc.
Wer nicht verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, keine Abkömmlinge und Geschwister hat und dessen Eltern bereits verstorben sind, wird von entfernteren Verwandten beerbt – Onkeln, Tanten, ersatzweise Cousinen und Cousins, Großcousinen und Großcousins oder noch weiter entfernte Verwandte.
Es kommt dabei nicht darauf an, mit wem man welchen Kontakt zu Lebzeiten hatte, sondern allein auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Familienverhältnisse.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen, wie Sie Ihren Nachlass verteilen und wer sich um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Entscheidend ist, dass das Gewollte ausreichend präzise formuliert und die erforderliche Form gewahrt wird. Grenzen für die Testamentsgestaltung ergeben sich in Einzelfällen aus einer fehlenden Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht.
Ohne abweichendes Testament und abweichenden Erbvertrag bestimmt das Gesetz / die gesetzliche Erbfolge, wer als gesetzliche:r Erb:in mit welcher Quote am Nachlass der verstorbenen Person teilhat.
Die vom Gesetzgeber vorgegebene Quote, mit der ein:e gesetzliche:r Erb:in am Nachlass einer verstorbenen Person teilhat, nennt sich gesetzlicher Erbteil.
= gemeinnützige GmbH. Siehe unter Rechtsform.
Die Heirats- / Lebenspartnerschaftsurkunde weist die Schließung einer Ehe / Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach. Sie ist für die amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments beim Nachlassgericht vorzulegen.
Sollte man keine Heirats- / Lebenspartnerschaftsurkunde zur Vorlage beim Nachlassgericht zur Hand haben, kann man die Ausstellung einer neuen Urkunde bei dem Standesamt beantragen, vor dem die Ehe geschlossen / die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Die Beantragung ist in aller Regel auch online möglich und die Bearbeitung erfolgt überwiegend sehr kurzfristig.
Immobilien umfassen unbewegliches („immobiles“) Vermögen wie eine Eigentumswohnung, ein Haus samt Grundstück oder auch ein unbebautes Baugrundstück, eine landwirtschaftliche Fläche, ein Grundstück im Naturschutzgebiet, einen Wald.
Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten und wird grundsätzlich wie eine Immobilie behandelt.
Nach dem Tod einer Person nennt man ihr Immobilienvermögen Nachlassimmobilien(vermögen).
= Körperschaft des öffentlichen Rechts. Siehe unter Rechtsform.
Wurde in einem Testament oder Erbvertrag ein:e Vorerb:in und ein:e Nacherb:in bestimmt, wird erst der/die Vorerb:in Erb:in und später – mit dem Tod des/der Vorerb:in oder zu einem anderen im Testament / Erbvertrag bestimmten Zeitpunkt – der/die Nacherb:in. Es handelt sich also um eine zeitlich aufeinanderfolgende Erbeinsetzung.
Der/die Vorerb:in kann sog. „befreite:r“ oder „nicht befreite:r“ Vorerb:in sein. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Lassen Sie sich hierzu im Einzelfall juristisch beraten.
Etwas anders als Vor- und Nacherb:in ist die Bestimmung eines/einer Ersatzerb:in.
Der Nachlass ist das Vermögen einer verstorbenen Person, mit allen Rechten und Pflichten. Der Nachlass umfasst also z.B. Immobilienvermögen, bewegliche Habe, Bankkonten, aber auch Schulden der verstorbenen Person.
Nach dem Gesetz ist es die Aufgabe des/der Erb:in, sich um alle Angelegenheiten des Nachlasses zu kümmern. Dazu gehört z.B. die Haushaltsauflösung, Vertragsangelegenheiten, Erfüllung von Vermächtnissen, Bankangelegenheiten, Bezahlung der Bestattungskosten, letzte Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person u.s.w.
Ein:e nach dem Gesetz mit Kosten verbundene:r Testamentsvollstrecker:in ist grundsätzlich entbehrlich. Ein:e Testamentsvollstrecker:in ist nur dann erforderlich, wenn sich der/die Erb:in nicht selbst um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Das Nachlassgericht ist die in einem Amtsgericht zuständige Abteilung für Nachlassthemen.
Eine Nachlassimmobilie ist eine Eigentumswohnung, ein Haus samt Grundstück oder auch ein unbebautes Baugrundstück, eine landwirtschaftliche Fläche, ein Grundstück im Naturschutzgebiet, ein Wald aus dem Vermögen einer verstorbenen Person. Mit dem Tod einer Person wird dessen gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten zu seinem Nachlass – vorhandene Immobilien werden Nachlassimmobilien genannt.
Gehört zum Nachlass auch ein Erbbaurecht, sollte im Testament / Erbvertrag vorsorglich klargestellt werden, ob der Begriff „Nachlassimmobilien“ auch das bestehende Erbbaurecht einschließt oder nicht.
Ein Nachlasskonto ist ein Giro-, Spar-, Tagesgeld-, Depotkonto etc. eines/einer verstorbenen Kontoinhaber:in. Mit dem Tod einer Person wird deren gesamtes Vermögen mit allen Rechten und Pflichten zu seinem/ihrem Nachlass – vorhandene Konten werden Nachlasskonten genannt.
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören insbesondere die Schulden der verstorbenen Person (wie laufende Darlehen und offene Rechnungen), die Zahlung von Bestattungskosten, Kosten einer Testamentseröffnung, einer angeordneten Testamentsvollstreckung sowie die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen.
Wer nicht-juristisch von Nachlassverwaltung spricht, meint in aller Regel die Erledigung aller Nachlassangelegenheiten.
Nach dem Gesetz ist es die Aufgabe des/der Erb:in, sich um alle Angelegenheiten des Nachlasses zu kümmern. Also um Haushaltsauflösung, Vertragsangelegenheiten, Erfüllung von Vermächtnissen, Bankangelegenheiten u.s.w. Ein:e nach dem Gesetz mit Kosten verbundene:r Testamentsvollstrecker:in ist grundsätzlich entbehrlich. Ein:e Testamentsvollstrecker:in ist nur dann erforderlich, wenn sich der/die Erb:in nicht selbst um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Wer Erb:in wird, richtet sich entweder nach der gesetzlichen Erbfolge oder können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag regeln. Wichtig ist, dass klar unterschieden wird, wer Erb:in wird und wer aus dem Nachlass ein Vermächtnis erhalten soll.
Alle teilnehmenden Organisationen des Nachlass-Portals können sich zuverlässig und kompetent als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern, sodass es keiner gesonderten Testamentsvollstreckung bedarf.
Wurde in einem Testament oder Erbvertrag ein:e Vorvermächtnisnehmer:in / Vorvermächtnisbegünstigte:r und ein:e Nachvermächtnisnehmer:in / Nachvermächtnisbegünstigte:r bestimmt, wird erst der/die Vorvermächtnisnehmer:in Vermächtnisnehmer:in und später – mit dem Tod des/der Vorvermächtnisnehmer:in oder zu einem anderen im Testament / Erbvertrag bestimmten Zeitpunkt – der/die Nachvermächtnisnehmer:in. Es handelt sich also um eine zeitlich aufeinanderfolgende Vermächtnisbegünstigung.
Etwas anderes ist die Bestimmung eines/einer Ersatzvermächtnisnehmer:in / Ersatzvermächtnisbegünstigten.
Wenn Sie in einem Testament oder Erbvertrag Ihr Bankvermögen in Quoten verteilen wollen, sollten Sie klarstellen, ob Sie von einer Netto- oder einer Bruttobetrachtung ausgehen. Sie sollten daher den Begriff Nettobankvermögen oder Bruttobankvermögen definieren und darauf Bezug nehmen, z.B. „x % des Nettobankvermögens nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten“.
Wenn Sie in einem Testament oder Erbvertrag Ihren Nachlass in Quoten verteilen wollen, sollten Sie klarstellen, ob Sie von einer Netto- oder einer Bruttobetrachtung ausgehen. Sie sollten daher den Begriff Nettonachlass oder Bruttonachlass definieren und darauf Bezug nehmen, z.B. „x % des Nettonachlasses nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten“.
Sie können auch Teile des Nachlasses zur Bezugsgröße einer Quote machen, z.B. das Nettobankvermögen.
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen, wie Sie Ihren Nachlass verteilen und wer sich um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll. Diese Regelungsfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht begrenzt.
Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Nachlass in Form eines sofort fälligen Geldzahlungsanspruchs (= Pflichtteilsanspruch) eines/einer Pflichtteilsberechtigten gegen den/die Erb:in in Höhe einer Quote am gesamten Nachlasswert.
Pflichtteilsberechtigt sind Ehe- / eingetragene Lebenspartner:innen, Kinder, ersatzweise Enkel und weiter ersatzweise Eltern. Keinen eigenen Pflichtteilsanspruch haben Geschwister und weiter entfernte Verwandte.
Pflichtteilsberechtigte Kinder, Enkel und Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch, wenn Sie enterbt oder im Testament mit weniger bedacht werden als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner:innen ohne Ehe-/Lebenspartnerschaftsvertrag haben immer ein Wahlrecht. Hierzu sowie zur konkreten Berechnung der Wahlmöglichkeiten ist eine umfassende juristische Beratung im Einzelfall erforderlich.
Bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs ist nicht nur der zum Todeszeitpunkt vorhandene Nachlass (= „realer Nachlass“) sondern auch der Wert von Schenkungen der verstorbenen Person während der letzten 10 Jahre vor dem Tod sowie an Ehe- oder eingetragene Lebenspartner:innen während der gesamten Zeit der Ehe / eingetragenen Lebenspartnerschaft (= „fiktiver Nachlass“) einzubeziehen.
Bezogen auf den fiktiven Nachlass spricht man vom Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich in Einzelfällen nicht nur gegen den/die Erb:in, sondern auch die beschenkte Person. Spenden an gemeinnützige Organisationen stehen Schenkungen gleich.
Nicht zu verwechseln sind Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erfolge gilt ohne Testament. Pflichtteilsansprüche entstehen in Einzelfällen bei einem von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Testament.
Gemeinnützige Organisationen bedürfen, damit Sie Träger von Rechten und Pflichten sein können, einer Rechtsform. So können Sie auch in einem Testament oder Erbvertrag als Erb:in oder mit einem Vermächtnis begünstigt werden.
Oft sind gemeinnützige Organisationen unter einer Kurzform ihres Namens bekannt und oft stehen der Kurzname für mehrere Rechtsformen mit unterschiedlichen Tätigkeitsschwerpunkten und Vorgaben der Mittelverwendung. Um Verwechselungen auszuschließen, ist es wichtig, eine in einem Testament oder Erbvertrag begünstigte gemeinnützige Organisation mit rechtlich vollständigem Namen zu benennen. Den rechtlich vollständige Namen der am Nachlass-Portal teilnehmenden Organisationen finden Sie HIER.
Zum rechtlich vollständigen Namen einer gemeinnützigen Organisation gehört ein Rechtsformzusatz, zum Beispiel e.V. (= eingetragener Verein), Stiftung, gGmbH (= gemeinnützige GmbH), KdöR (= Körperschaft des öffentlichen Rechts).
Bei einem e.V. und einer gGmbH sollten neben dem rechtlich vollständigen Namen auch die Registerdaten der Organisation angegeben werden.
Um eine gemeinnützige Organisation so zu benennen, dass Verwechselungen ausgeschlossen sind, sollten bei der Begünstigung eines e.V. (= eingetragener Verein) oder einer gGmbH (= gemeinnützige GmbH) in einem Testament oder Erbvertrag neben dem rechtlich vollständigen Namen auch die Registerdaten der Organisation angegeben werden.
Die Registerdaten setzen sich zusammen aus der Nennung des Amtsgerichts (= AG mit Ortsangabe), bei dem das Register geführt wird und einer Registernummer (= Nr) , die sich aus Zahlen und teilweise auch Buchstaben zusammensetzt.
Beispiel: „xy“ e.V., AG „Stadt-Land-Fluss“, Nr „123 abc“
Bei Stiftungen und KdöR (= Körperschaft des öffentlichen Rechts) gibt es keine entsprechenden Registerdaten. Zum Ausschluss einer Verwechselung sind allein der rechtlich vollständige Name (mit Rechtsformzusatz) und die bei Errichtung des Testaments aktuelle Adresse ausreichend.
Alle erforderlichen Angaben der teilnehmenden Organisationen des Nachlass-Portals finden Sie hier.
Wer nicht-juristisch von den Schulden einen Nachlasses spricht, meint in aller Regel die „Nachlassverbindlichkeiten“.
Zu einer in Deutschland verstorbenen Person wird von dem Standesamt des Sterbeortes, bei dem das Sterberegister geführt wird, eine Sterbeurkunde ausgestellt. In diesem Zuge erfolgt auch eine elektronische Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister und wird die Eröffnung eines dort registrierten / amtlich verwahrten Testaments / Erbvertrags in die Wege geleitet.
Ein Testament ist ein Schriftstück, mit dem Sie abweichend von der gesetzlichen Erbfolge festlegen können, wie Sie Ihren Nachlass verteilen und wer sich als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern soll.
Entscheidend ist, dass das Gewollte ausreichend präzise formuliert und die erforderliche Form gewahrt wird. Grenzen für die Testamentsgestaltung ergeben sich in Einzelfällen aus einer fehlenden Testierfreiheit und dem Pflichtteilsrecht. Außerdem setzt ein Testament Testierfähigkeit voraus.
Der weit verbreitete nicht-juristische Begriff Testamentsspende meint Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die nicht zu Lebzeiten getätigt sondern in einem Testament oder Erbvertrag geregelt werden und das Vermögen eines (Testaments-)Spenders mithin erst nach seinem Tod mindern.
Testamentsspender:in ist der nicht-juristische Begriff für Erblasser:in und meint damit die verstorbene Person, um deren Nachlass es geht.
Nach dem Gesetz ist es die Aufgabe des/der Erb:in, sich um alle Nachlassangelegenheiten zu kümmern. Dazu gehört z.B. die Haushaltsauflösung, Vertragsangelegenheiten, Erfüllung von Vermächtnissen, Bankangelegenheiten, Bezahlung der Beerdigungskosten, letzte Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person u.s.w.
Möchten Sie – z.B. zur Entlastung des/der Erb:in – regeln, dass abweichend vom Gesetz der/die Erb:in für einzelne oder alle Angelegenheiten des Nachlasses nicht zuständig sein soll, können Sie eine Testamentsvollstreckung anordnen. Ein:e Testamentsvollstrecker:in erhält nach dem Gesetz eine Vergütung, abhängig vom Wert des Nachlasses und dem Umfang der Tätigkeit. Nähere Informationen dazu finden Sie z.B. hier.
Alle teilnehmenden Organisationen des Nachlass-Portals können sich zuverlässig und kompetent als Erb:in um alle Nachlassangelegenheiten kümmern, sodass es keiner gesonderten Testamentsvollstreckung bedarf. Andere Personen oder Organisationen, die Sie bedenken möchten, ohne dass sie sich um Nachlassangelegenheiten kümmern müssen, können Sie über Vermächtnisse begünstigen.
Ein Testeintrag ist ein Eintrag zum Testen. Siehe Form.
Testieren meint, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen und dadurch seinen Nachlass zu regeln.
Der/die Testierende ist die Person, die ihren Nachlass in einem Testament / Erbvertrag regelt.
Testierfähigkeit meint die Fähigkeit, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen. Testierfähig ist nach § 2229 BGB jede:r, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln und eigenverantwortlich Entscheidungen treffen kann und das Bewusstsein für die Errichtung eines Testamentes / Erbvertrags, seinen Inhalt und seine Tragweite hat.
Wer geltend machen möchte, dass ein Testament / Erbvertrag unwirksam sei, weil der/die Testierende nicht testierfähig gewesen wäre, muss die Testierunfähigkeit zum konkreten Zeitpunkt des Testierens beweisen. Ab Vollendung des 16. Lebensjahres gilt ein:e Testierende:r bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig. Der Beweis der Testierunfähigkeit muss zur vollen Gewissheit des Gerichts geführt werden. Wenn trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten unbehebbare vernünftige Zweifel bleiben, ist der Beweis der Testierunfähigkeit nicht geführt. Praktisch wird der Beweis der Testierunfähigkeit nahezu nie geführt.
Wer sich durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag gebunden hat, dem fehlt die Testierfreiheit, also die Freiheit, ohne weiteres alleine von der bindenden Regelung abzuweichen und frei zu bestimmen, wie der Nachlass verteilt werden soll und wer sich um die Nachlassangelegenheiten kümmert. Im Konsens ist den Partner:innen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags eine Neuregelung immer möglich – alleine je nach Umfang der Bindungswirkung gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Bindungswirkung, die die Testierfreiheit einschränkt oder vollständig ausschließt, kann auch bestehen, ohne dass dies den Partner:innen eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags bewusst war/ist und ohne dass dies ausdrücklich formuliert wurde. Lassen Sie sich zur Bindungswirkung eines bestehenden gemeinschaftlichen Testaments / Erbvertrags unbedingt juristisch beraten. Ebenso sollten Sie sich bei der Umsetzung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments / Erbvertrags juristisch beraten lassen und ausdrücklich klarstellen, ob und in welchem Umfang eine Bindungswirkung gewollt ist.
Der juristische Begriff für erbrechtlich bindende Regelungen in einem gemeinschaftlichen Testament lautet „wechselbezüglich“, in einem Erbvertrag „vertragsmäßig“.
Ein Tier selbst kann in einem Testament oder Erbvertrag nicht als Erb:in oder mit einem Vermächtnis begünstigt werden. Es kann jedoch eine Person oder Organisation begünstigt werden, verbunden mit der Auflage, für die liebevolle und kompetente Unterbringung und Versorgung Sorge zu tragen. Die Auflage kann auch mit einem Geldbetrag verbunden werden.
Ohne abweichende Regelung in einem Testament oder Erbvertrag gehört es zu den Aufgaben des/der Erb:in, sich um ein hinterlassenes Tier zu kümmern. Entscheidend ist jedoch, dass der/die Erb:in schnell genug vom Versterben des Tierhalters und dem Versorgungsbedarf des Tieres erfährt.
Regelungen zur zeitnahen Versorgung eines Tieres sind außerhalb eines Testaments oder Erbvertrags zu treffen, da die Bearbeitung eines Testaments / Erbvertrags durch das Nachlassgericht nicht schnell genug erfolgt.
Der juristische Begriff für Regelungen in einem Testament oder Erbvertrag lautet „Verfügungen“ oder „Verfügungen von Todes wegen“.
Wer mit einem Vermächtnis begünstigt wird (= Vermächtnisbegünstigte:r / Vermächtnisnehmer:in), erhält mit dem Tod des/der Testierenden einen Anspruch gegen dessen Erb:in auf Übertragung eines bestimmten Gegenstandes aus dem Nachlass.
Gegenstand eines Vermächtnisses können z.B. ein Erinnerungsstück, ein Geldbetrag oder auch eine Immobilie sein.
Ein Vermächtnis kann sich auch auf eine Quote am Nachlass oder an einem Teil des Nachlasses beziehen, z.B. x % des Nettobankvermögens. Dann passt sich die Höhe der Begünstigung automatisch an eine Mehrung oder Minderung des zu verteilenden Vermögens / Nachlasses an.
Wer mit einem Vermächtnis begünstigt ist, haftet – anders als ein:e Erb:in – grundsätzlich nicht für Schulden des Nachlasses und hat sich nicht um alle Nachlassangelegenheiten zu kümmern.
Es ist daher wichtig, in einem Testament / Erbvertrag klar zum Ausdruck zu bringen, wer Erb:in werden und wer ein Vermächtnis erhalten soll.
Wurde in einem Testament oder Erbvertrag ein:e Vorerb:in und ein:e Nacherb:in bestimmt, wird erst der/die Vorerb:in Erb:in und später – mit dem Tod des/der Vorerb:in oder zu einem anderen im Testament / Erbvertrag bestimmten Zeitpunkt – der/die Nacherb:in. Es handelt sich also um eine zeitlich aufeinanderfolgende Erbeinsetzung.
Der/die Vorerb:in kann sog. „befreite:r“ oder „nicht befreite:r“ Vorerb:in sein. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind vielfältig. Lassen Sie sich hierzu im Einzelfall juristisch beraten.
Etwas anderes als Vor- und Nacherb:in ist die Bestimmung eines/einer Ersatzerb:in.
Wurde in einem Testament oder Erbvertrag ein:e Vorvermächtnisnehmer:in / Vorvermächtnisbegünstigte:r und ein:e Nachvermächtnisnehmer:in / Nachvermächtnisbegünstigte:r bestimmt, wird erst der/die Vorvermächtnisnehmer:in Vermächtnisnehmer:in und später – mit dem Tod des/der Vorvermächtnisnehmer:in oder zu einem anderen im Testament /Erbvertrag bestimmten Zeitpunkt – der/die Nachvermächtnisnehmer:in. Es handelt sich also um eine zeitlich aufeinanderfolgende Vermächtnisbegünstigung.
Etwas anderes ist die Bestimmung eines/einer Ersatzvermächtnisnehmer:in / Ersatzvermächtnisbegünstigten.
Ein bestehendes Testament wird durch ein Änderungs- oder Widerrufstestament geändert oder widerrufen. Ein Widerrufstestament ist ein neues Testament, das ein früheres Testament ganz oder teilweise widerruft. Ein Änderungstestament ist ein neues Testament, das ein früheres Testament ganz oder teilweise widerruft und zugleich neue Regelungen enthält.